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Der richtige Markenname ist der Schlüssel zum Erfolg.

 
"In Zukunft wird für den wirtschaftlichen Erfolg vor allem der Besitz von Patenten, Lizenzen und Markenrechten ganz entscheidend sein. Diese ermöglichen ein fast unbegrenztes Wachstum, da die Nutzung dieser Patente, Lizenzen und Rechte in einem Franchise-System fast risikolos multipliziert werden können."
(Edgar K. Geffroy im Interview; business bestseller Nr.1/2002, S.16)

 
 
Dienstleistungen von

RA Mag. Streit & RA Dr. Ulrich Hildebrandt

Wir führen weltweite, detaillierte Markenrecherchen und Kennzeichenrecherchen durch. Sie können dadurch überprüfen, ob ein Name unbedenklich ist für eine Marken-Anmeldung.

Unsere kostengünstigen (zu fairen Festpreisen)
und raschen Marken-Recherchen gliedern sich in

  • Marken-Identitäts und Marken-Ähnlichkeitsrecherchen, wobei nicht nur nach bereits registrierten Marken sondern auch nach nur angemeldeten Marken recherchiert wird.

Weiters recherchieren wir auch nach diesen Kennzeichenrechten:

  • Geschäftlichen Bezeichnungen:
    • Namensrechten nach juristischen Personen (Firmennamen)
    • Namensrechten von physischen Personen
    • Werktitel/Titelschutz-Rechten (Medientitel wie Druckwerk, Film, Musikstück bzw. Musik-CD, Software, etc.)
    • Besondere Unternehmensbezeichnungen, Bezeichnung von Dienstleistungen, Geschäftsabzeichen (z.B. Kleidung der Angestellen oder Telefonnummer oder Adresse - nur mit Verkehrsgeltung) & besondere Geschäftsbezeichnung wie z.B. Etablissementbezeichnungen (z.B. "Hotel zum Fiaker")
  • Geographische Herkunftsangaben (z.B. Champagner, Schwechater Pils)
  • Urheberrechten

Schon vor! Anmeldung/Registrierung einer Marke (bzw. auch eines Domainnames) sollte auf jeden Fall überprüft werden, ob Rechte Dritter verletzt werden!

Eine professionelle Marken- & Kennzeichen-Recherche kann Sie vor Kollisionen mit bereits bestehenden, verwechslungsfähigen, Schutzrechten bewahren und damit vor: 

  • dem Verlust Ihrer bereits angemeldeten Marke oder Internet-Domain aufgrund eines Widerspruches/Nichtigkeitsverfahren oder einer Löschungsklage
  • teuren Abmahnschreiben
  • einstweiligen Verfügungen
  • kostenintensiven, gerichtlichen Klagsforderungen  (auf Unterlassung, Schadenersatz (Berechnung i.d.R. nach der sog. Lizenzanalogie), Auskunft, Vernichtung/Beseitigung, Urteilsveröffentlichung, etc; mit hohen Streitwerten)

Zu einer Markenrecherche gehört aber auch unbedingt die fachmännische Beurteilung und Bewertung der Verwechslungsgefahr, die nur ein erfahrener "Marken-Anwalt" erstellen kann.
RA Mag. Streit  und RA Dr. Ulrich Hildebrandt überprüfen die Verwechslungsgefahr u.a. unter folgenden Gesichtspunkten:

  • unmittelbare Verwechslungsgefahr
  • Verwechslungsgefahr durch gedankliche Verbindung (assoziativ)
  • schriftbildliche Verwechsluntgsgefahr
  • klangliche Verwechslungsgefahr (phonetischer Abgleich)
  • begriffslogische Verwechslungsgefahr (sinnmäßig)
  • Verwechslungsgefahr bei Kombinationsmarken
  • Verwechslungsgefahr mit notorisch bekannten Namen/Marken

Hintergrund/Hinweise:

Aus den Rechtsvorschriften ist abzuleiten, dass jeder der wirtschaftlich tätig ist, alle Möglichkeiten auszuschöpfen hat, um zu verhindern, dass er Namensrechte Dritter verletzt. Dazu gehört auch schon die Überprüfung ob eine Marke bereits registriert ist - sie braucht noch nicht einmal in Benützung sein!

Eine vorausgehende Markenrecherche ist immer notwendig, um nicht bereits durch die bloße Markenanmeldung eine Verletzung eines älteren Kennzeichenrechts zu begehen, die regelmäßig Unterlassungsansprüche mit entsprechenden Kosten begründen.
Vor dem Vorwurf der Fahrlässigkeit
(z.B. in einem eventuellen Prozess um Markenrechte) betreffend einer neuen Markenanmeldung und damit verbundenen schwerwiegenden Rechtsfolgen (z.B. Schadenersatzansprüchen) bewahrt Sie nur eine vorausgehende Markenrecherche, die sachlich kompetent durchgeführt und ausgewertet wurde.

Erwähnt werden soll noch, dass durch eine Markenrecherche unnötige Kosten für eine später zurückgewiesene oder gelöschte Anmeldung erspart werden können, da die Anmeldegebühren vom Patent-/Markenamt nicht zurückerstattet werden.


 
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